Sächsischer LandtagOberstes Gesetzgebungsorgan des Freistaates Sachsen
SitzDresden
Dauer der Wahlperiode5 Jahre
Anzahl der Sitze120, eventuell zusätzliche Überhangs- und Ausgleichmandate
WahlsystemPersonalisiertes Verhältniswahlrecht
Stimmenanzahl2 pro Wählerin oder Wähler (Erst- und Zweitstimme)
Wahlkreise60 (daraus ergeben sich 60 Direktmandate und 60 Listenmandate)
Aktives WahlrechtDeutsche mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen seit mindestens drei Monaten und im Alter von mindestens 18 Jahren
Passives WahlrechtDeutsche mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen seit mindestens 12 Monaten und im Alter von mindestens 18 Jahren

Am 01. September 2024 findet die Wahl zum achten sächsischen Landtag statt. Bei den Landtagswahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Sachsen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Sächsischen Landtag. Die politische Ordnung im Freistaat Sachsen basiert auf der Verfassung des Freistaates Sachsen. Die Verfassung wurde nach der Friedlichen Revolution formuliert und 1992 vom Sächsischen Landtag verabschiedet. 

Wie wird gewählt?

Wie allen in Deutschland abgehaltenen Wahlen liegen die fünf Wahlprinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen und gleichen Wahl zu Grunde. Der Ablauf ähnelt dem der Bundestagswahlen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im Sächsischen Wahlgesetz (SächsWahlG) und die organisatorischen Regeln in der Landeswahlordnung (SächsLWO) festgelegt. Es wurden hierbei zwei grundlegende Modelle kombiniert: Die Wahl von Personen, also einzelnen Politikerinnen und Politikern, und die Wahl von Parteien oder sogenannten Parteilisten, also Kandidatenlisten der einzelnen Parteien. Dies bedeutet, dass die Landtagswahlen gleichzeitig Personenwahlen und Parteienwahlen sind. Das zeigt sich konkret darin, dass alle Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen zu vergeben haben. Mit der Erststimme wird eine Person gewählt, mit der Zweitstimme eine Partei. Die Hälfte der Abgeordneten des Sächsischen Landtages wird über die Erststimme (60 Sitze), die andere Hälfte über die Zweitstimme gewählt (weitere 60 Sitze). 

Maßgeblich für die Sitzverteilung im Sächsischen Landtag ist die Zweitstimme. Hier stehen die Mandatsanteile im Landtag im direkten Verhältnis zu den Stimmenanteilen der einzelnen Parteien bei der Wahl. Erhält eine Partei also 40% der Zweitstimmen, so stehen ihr auch 40% aller Abgeordnetensitze im Parlament zu. Bei Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben (5-Prozent-Hürde). Die Erststimme entscheidet über die Wahl eines Wahlkreiskandidaten, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Das bedeutet, dass der Kandidat, der die meisten Erststimmen auf sich vereinen kann, für den jeweiligen Wahlkreis in den Landtag einzieht, eine absolute Mehrheit (50% der Stimmen) ist nicht nötig. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für jeden der 60 Wahlkreise, in die Sachsen auf Landesebene aufgeteilt ist, ein Repräsentant im Sächsischen Landtag sitzt und als Ansprechpartner für Interessen des Wahlkreises fungiert. 

Allgemein: Alle Bürgerinnen und Bürger sind zur Wahl zugelassen, sofern ihnen das Wahlrecht nicht entzogen wurde. Berufsstand, Steuerlast oder andere Eigenschaften spielen keine Rolle.

Unmittelbar: Abgeordnete werden direkt gewählt. Die abgegebenen Stimmen werden also direkt in Sitze für den gewählten Kandidaten oder die gewählte Liste umgerechnet, es gibt keine zwischengeschalteten Wahlmänner oder Wahlkollegien, welche die abgegebene Stimme nur als Auftrag in ihre eigene Wahlentscheidung einbringen. 

Frei: Bürgerinnen und Bürger dürfen in ihrer Entscheidung nicht dadurch beeinflusst werden, dass ihnen aus ihrer Wahlentscheidung Vor- oder Nachteile entstehen. Bereits der Versuch, Vorteile für eine Wahlentscheidung zu gewähren oder einzufordern, oder eine Wahlentscheidung per Nötigung zu erreichen, ist strafbar (§ 108 StGB).

Geheim: Der Wahlakt passiert im Geheimen, gerade auch um die Freiheit der Wahl zu gewährleisten. Eine nachträgliche Zurechnung zu Personen ist nicht möglich, ebenso ist das Fotografieren der Wahlzettel in der Kabine nicht erlaubt. Bei Briefwahl ist auf das Prinzip der geheimen Wahl besonders zu achten.

Gleich: Die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler sind gleich viel Wert. Niemandes Stimme wird höher gewichtet. Es findet keine Unterscheidung in Berufsstand, Steuerlast oder andere Eigenschaften statt.

Vertreter des Volkes werden in repräsentativen Demokratien in Wahlen bestimmt, jedoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Bevölkerung ihre Vertreter auswählt.

Mehrheitswahlrecht: In Systemen mit reinem Mehrheitswahlrecht, wie beispielsweise Großbritannien, gibt es keine Wahllisten und keine Zweitstimme. Die Sitze im Parlament werden allein danach verteilt, welche Direktkandidaten welche Wahlkreise gewinnen. Dabei gilt das „Winner-takes-it-all-Prinzip“, wonach der Kandidat mit der Mehrheit der Stimmen in das Parlament einzieht und alle anderen Stimmen wegfallen. Dies kann zu starken Verzerrungen in Bezug auf abgegebene Stimmen und den Kräfteverhältnissen im Parlament führen, die in der Regel die größte Partei bevorteilen. So gewann beispielsweise bei der Parlamentswahl in Großbritannien im Jahr 2017 die konservative Tory-Partei 49% der Sitze, obwohl sie nur etwa 42% aller abgegebenen Stimmen erringen konnte. Die sozialdemokratische Labour-Partei kam auf 40% der Stimmen, konnte aber "nur" 40% der Mandate erringen. Gleichzeitig gibt es in Systemen mit Mehrheitswahlrecht eine klarere Zuordnung der Abgeordneten zu ihren Wahlkreisen.

Verhältniswahlrecht: Bei einer reinen Verhätniswahl existieren keine Direktkandidaten, sondern allein Listen, welche vorher durch die Mitglieder oder auf Delegiertenkonferenzen der Parteien nach Prinzipien der innerparteilichen Demokratie verabschiedet wurden. Ein Beispiel für eine reine Verhältniswahl wäre die Wahl zum Europäischen Parlament. In diesem System existieren keine Wahlkreise, wenn die Parteien diese nicht informell im Nachhinein in Form von „Zuständigkeiten“ auf die Abgeordneten verteilen. Es entsteht also eine geringere Bindung zwischen Wahlkreis und Abgeordneten, dafür gehen jedoch keine Stimmen „verloren“. Jede einzelne abgegebene Stimme trägt proportional zum Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament bei, wodurch die Fraktionsgrößen exakt dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger entsprechen.

Überhangmandate

Es kann vorkommen, dass für eine Partei mehr Kandidaten über die Erststimme direkt in den Wahlkreis einziehen, als dieser Partei nach der Verteilung der Zweitstimmen eigentlich zustehen würden. In diesem Fall spricht man von „Überhangmandaten“. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei nach Zweitstimmenauszählung einen Anspruch auf 50 der 120 Landtagssitze hätte, sich tatsächlich aber 52 Sitze ergäben. Dies kommt zustande, wenn die Anzahl der gewonnenen Direktmandate (in diesem Fall 52) einer Partei die Anzahl der ihr insgesamt zustehenden Sitze nach der Zweitstimmenauszählung übersteigt. Dem Sächsischen Landtag gehören seit den Landtagswahlen von 2014 insgesamt 126 Abgeordnete an. Zur regulären Anzahl von 120 Sitzen kamen drei Überhangmandate der CDU hinzu, die durch jeweils ein Zusatzmandat für die Fraktionen von Die LINKE, SPD und AfD ausgeglichen wurden.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutsche, deren Alter mindestens 18 Jahre beträgt und welche ihren Hauptwohnsitz mindestens seit drei Monaten im Freistaat Sachsen haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit mindestens zwölf Monaten ihre Hauptwohnung in Sachsen haben. Das Wählerverzeichnis wird von der Gemeinde auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters vor jeder Wahl erstellt, einige Wochen vor dem Wahltermin werden auf Basis dieses Verzeichnisses dann die Wahlbenachrichtigungen postalisch an alle Wahlberechtigten versandt. Wer am Tag der Wahl den Gang in das Wahllokal nicht ermöglichen kann, dem steht die Möglichkeit der Briefwahl offen. Details dazu finden sich ebenfalls auf der Wahlbenachrichtigung.

Welche Auswirkungen hat das Ergebnis?

Der Sächsische Landtag stellt das höchste Gesetzgebungsorgan in Sachsen dar. Das Wahlergebnis beeinflusst also in erster Linie, in welcher Stärke die antretenden Parteien Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen können. Darüber hinaus wird der Ministerpräsident von den Abgeordneten des Landtages gewählt. Daher hat das Ergebnis der Landtagswahl auch direkten Einfluss auf die Bildung der Regierung des Freistaates. Da für die Wahl des Ministerpräsidenten und für das Verabschieden von Gesetzen die absolute Mehrheit der Abgeordneten nötig ist (die Hälfte aller Sitze, bei gerade Anzahl ein Sitz zusätzlich), bildet, je nach Wahlergebnis, entweder die stärkste Partei allein die Regierung oder es schließen sich mehrere Parteien zu einer Regierungskoalition zusammen. Durch das Ergebnis der Landtagswahlen und die daraus resultierende Regierungsbildung wird auch die Zusammensetzung des Bundesrates als gemeinsames Organ der Länder auf Bundesebene beeinflusst. Der Bundesrat spielt eine wichtige Rolle beim Zustandekommen von Gesetzen auf Bundesebene, er setzt sich aus den Mitgliedern der Landesregierungen zusammen.

 2019201420092004199919941990
CDU32,1%
45 Sitze
39,4%
59 Sitze
40,2%
58 Sitze
41,1%
55 Sitze
56,9%
76 Sitze
58,1%
77 Sitze
53,8%
92 Sitze
AfD27,5%
38 Sitze1
9,7%
14 Sitze
PDS/Linke10,4%
14 Sitze
18,9%
27 Sitze
20,6%
29 Sitze
23,6%
31 Sitze
22,2%
30 Sitze
16,5%
21 Sitze
10,2%
17 Sitze
GRÜNE8,6%
12 Sitze
5,7%
8 Sitze
6,4%
9 Sitze
5,1%
6 Sitze
2,6%
 
4,1%
 
5,6%
9 Sitze
SPD7,7%
10 Sitze
12,4%
18 Sitze
10,4%
14 Sitze
9,8%
13 Sitze
10,7%
14 Sitze
16,6%
22 Sitze
19,1%
32 Sitze
FDP4,5%3,8%
 
10,0%
14 Sitze
5,9%
7 Sitze
1,1%
 
1,7%
 
5,3%
10 Sitze
NPD0,6%4,9%
 
5,6%
8 Sitze
9,2%
12 Sitze
1,4%
 
Sonstige8,6%5,1%6,8%5,3%5,1%3,0%6,0%
Wahlbeteiligung66,5%49,1%52,2%59,6%61,1%58,4%72,8%
Sitze (gesamt)1191126132124120120

160

1 Aufgrund einer nicht mit dem Landeswahlgesetz konformen Vorgehensweise bei der Besetzung der Listenplätze durch die AfD wurde die Länge der Liste durch die Landeswahlleitung beschränkt, was durch das Landesverfassungsgericht schließlich in der Sache, jedoch in geringerem Maße, bestätigt wurde. Nach Zweitstimmen hätten der AfD 39 Sitze zugestanden, ein Platz im Landtag bleibt daher unbesetzt.

Mandat durch ...gesamtCDUAfDLinkeGrüneSPDFDPNPD
2019Direktstimmen60411513000
 darunter Überhangmandate00000000
 Listenstimmen59142311391000
 darunter Ausgleichsmandate00000000
 Insgesamt11914538114121000

2014

Direktstimmen6059010000
 darunter Überhangmandate33000000
 Listenstimmen660142681800
 darunter Ausgleichsmandate30110100
 Insgesamt12659142781800
2009Direktstimmen6058 20000
 darunter Überhangmandate66 00000
 Listenstimmen720 27914148
 darunter Ausgleichsmandate60 21111
 Insgesamt13258 29914148

2004

Direktstimmen6055 40100
 darunter Überhangmandate22 00000
 Listenstimmen640 27612712
 darunter Ausgleichsmandate20 10100
 Insgesamt12455 31613712

1 Aufgrund einer nicht mit dem Landeswahlgesetz konformen Vorgehensweise bei der Besetzung der Listenplätze durch die AfD wurde die Länge der Liste durch die Landeswahlleitung beschränkt, was durch das Landesverfassungsgericht schließlich in der Sache, jedoch in geringerem Maße, bestätigt wurde. Nach Zweitstimmen hätten der AfD 39 Sitze zugestanden, ein Platz im Landtag bleibt daher unbesetzt.

01 Vogtland 116 Erzgebirge 531 Leipzig 746 Dresden 7
02 Vogtland 217 Mittelsachsen 132 Leipzig 847 Dresden 8
03 Vogtland 318 Mittelsachsen 233 Nordsachsen 148 Sächs. Schweiz−O. 1
04 Zwickau 119 Mittelsachsen 334 Nordsachsen 249 Sächs. Schweiz−O. 2
05 Zwickau 220 Mittelsachsen 435 Nordsachsen 350 Sächs. Schweiz−O. 3
06 Zwickau 321 Leipzig Land 136 Meißen 151 Sächs.Schweiz−O. 4
07 Zwickau 422 Leipzig Land 237 Meißen 252 Bautzen 1
08 Zwickau 523 Leipzig Land 338 Meißen 353 Bautzen 2
09 Chemnitz 124 Leipzig Land 439 Meißen 454 Bautzen 3
10 Chemnitz 225 Leipzig 140 Dresden 155 Bautzen 4
11 Chemnitz 326 Leipzig 241 Dresden 256 Bautzen 5
12 Erzgebirge 127 Leipzig 342 Dresden 357 Görlitz 1
13 Erzgebirge 228 Leipzig 443 Dresden 458 Görlitz 2
14 Erzgebirge 329 Leipzig 544 Dresden 559 Görlitz 3
15 Erzgebirge 430 Leipzig 645 Dresden 660 Görlitz 4

Gemeinden, Teilgemeinden und Kreisfreie Städte nach Listenstimmenanteilen für die Parteien

ParteiGemeindeStimmenanteil
CDUCrostwitz / Chrósćicy60,7%
 Panschwitz-Kuckau / Pančicy-Kukow56,4%
AfDLampertswalde48,4%
 Neißeaue48,4%
LINKE   Leipzig 2 20,0%
 Leipzig 417,7%
GrüneLeipzig 526,7%
 Leipzig 424,3%
SPDMarkkleeberg, Stadt12,6%
 Böhlen, Stadt11,9%
 FDPElsnig13,6%
 Ottendorf-Okrilla11,2%

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen